
Welche Genehmigungen brauche ich, um in der Schweiz arbeiten
zu können?
In der Regel benötigen Sie als Grenzgänger eine Grenzgängerbewilligung, die durch
Ihren künftigen Arbeitgeber beantragt werden muss.
Verfahren der Bewilligungserteilung: Wer erteilt die Bewilligung? Wie
läuft das Verfahren für den Arbeitnehmer?
Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer muss ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen
Behörde (Migrationsamt) einreichen. Diese entscheidet über die Erteilung der Bewilligung.
Die Kantone bestimmen das Verfahren. Hinweis: welche Unterlagen Sie zur Bewilligungserteilung
benötigen, müssen Sie direkt bei den kantonalen Behörden erfragen. Welche
Bewilligungen es gibt, und wie lange Sie gültig sind, ersehen Sie dort. Die Gültigkeit
der Bewilligung ist immer von der Dauer des Arbeitsvertrages abhängig.
L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA)
Arbeitsvertrag mit einer Dauer von weniger als einem Jahr: Die Gültigkeit der
Bewilligung ist gleich lang wie die Dauer des Arbeitsvertrages. Bei einer Beschäftigung
bis zu drei Monaten wird keine Arbeitsbewilligung benötigt, jedoch besteht eine
Meldepflicht.
B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA)
Arbeitsvertrag von 1 Jahr Dauer oder länger bzw. unbefristet, Gültigkeit 5 Jahre.
G-Bewilligung (Grenzgängerbewilligung EG/EFTA)
Arbeitsvertrag mit einer Dauer von weniger als einem Jahr. Die Gültigkeit ist
gleich lange wie die Dauer des Arbeitsvertrages von 1 Jahr Dauer oder länger bzw.
unbefristet. Gültigkeit der Bewilligung 5 Jahre. Erwerbstätigkeit innerhalb der
Grenzzonen.
C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung EG/EFTA)
Nach 5 Jahren wird EU-Staatsangehörigen eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
Diese hat uneingeschränkte Gültigkeit, Kontrollfrist 5 Jahre. Die Niederlassungsbewilligung
wird nicht durch das Freizügigkeitsabkommen geregelt. Mit den meisten EU-Staaten
bestehen Niederlassungsvereinbarungen.
Unverbindliche individuelle Beratung vom Fachmann ist unbedingt
empfehlenswert! Nehmen Sie mit uns Kontakt
auf.
