
Wie werden kapitalisierte Einmalauszahlungen aus einer Schweizer
Pensionskasse besteuert?
Bis 2004 konnten Einmalauszahlungen aus einer schweizer Pensionskasse in Deutschland
steuerfrei bezogen werden, falls der Grenzgänger länger als 12 Jahre in der Schweiz
gearbeitet hat. Es mussten lediglich die Zinserträge besteuert werden, falls die
Zugehörigkeit zur Pensionskasse weniger als 12 Jahre betrug.
Betreffend der Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf
die Besteuerung von Zahlungen in bzw. aus Schweizer Pensionskassen - insbesondere
bei Grenzgängern in die Schweiz - ergeben sich ab dem Veranlagungszeitraum 2005
verschiedene Neuerungen:
Einmalzahlungen aus einer Schweizer Pensionskasse - nach Eintritt des Versorgungsfalles,
bei Vorbezug oder bei Verlassen der Schweiz (sog. Freizügigkeitsleistungen) -
sind entsprechend der Neufassung des Gesetzeswortlauts steuerpflichtig! Dies gilt
für Zahlungen, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind.
Bezieht ein Grenzgänger beispielsweise 200 000 Euro Kapitalauszahlung so muss
ab dem Jahre 2005 die Hälfte versteuert werden. Das kann in Abhängigkeit zur Steuerprogression
ganz schön teuer werden. Bei einer Steuerstufe von 40% müssen also 40000 Euro
bezahlt werden, während eine Person mit Wohn- und Steuersitz in der Schweiz nur
etwa die Hälfte bezahlen muss. Bei einer derartigen Regelung haben die deutschen
Grenzgänger gravierende Nachteile in Kauf zu nehmen im Gegensatz zu ihren Schweizer
Kolleginnen und Kollegen, deren Kapitalabfindungen lediglich zu einem geringen
privilegierten Steuersatz besteuert werden.
Hatte ein Grenzgänger in der Annahme, dass die Auszahlung nach 12 Jahren steuerfrei
ist, sogar noch freiwillige Einkäufe getätigt, so müssen diese ab dem Jahre 2005
zusätzlich versteuert werden. Ferner gilt es zu beachten, dass die gesetzlichen
Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers für den Grenzgänger nicht zu versteuern
sind. Freiwillige Beiträge des Arbeitgebers welche über das gesetzliche Minimum
hinausgehen, stellen jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Auf Antrag können
Grenzgänger, die ihre Tätigkeit in der Schweiz vor dem 1.1.1995 aufgenommen haben
und nachweisen können, dass die freiwilligen Pensionskassenbeiträge die jeweiligen
Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 10 Jahre überschritten
haben, für einen Teil der Zahlungen aus der Pensionskasse die Besteuerung auf
den günstigeren Ertragsanteil erhalten.
Vor allem Grenzgänger welche aufgrund einer seriösen
Finanzplanung Ihren Ruhestand geplant haben, müssen nun nochmals über die Bücher.
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