
Kann man mit dem angesparten Geld aus der beruflichen Vorsorge
(Pensionskasse) Wohneigentum erwerben?
Der Arbeitnehmer kann sein erworbenes Vorsorgeguthaben bei einer Pensionskasse
ganz oder teilweise für den Erwerb von selbst bewohntem Wohneigentum verwenden.
Das Wohneigentum muss zum Eigenbedarf dienen. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung
durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt,
und muss auch bei Wohneigentum im Ausland gegeben sein (Grenzgänger). Er kann
frei wählen zwischen einem Vorbezug des Vorsorgeguthabens einerseits und der Verpfändung
dieses Guthabens oder des Anspruches auf die künftigen Vorsorgeleistungen anderseits.
Die Mittel können verwendet werden für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum,
für die Amortisation von Hypothekardarlehen oder für den Erwerb von Beteiligungen
an Wohneigentum (v.a. Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften).
Auf was muss man achten?
- Es braucht die schriftliche Zustimmung des Ehegatten
- Anmerkung im Grundbuch
- Die Pensionskasse hat für die Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität eine Zusatzversicherung anzubieten oder zu vermitteln
- Der Mindestbetrag des Vorbezuges beträgt in der Regel CHF 20000 und ist alle 5 Jahre möglich
- Der Vorbezug ist steuerpflichtig. Für die Besteuerung von Vorbezügen, die durch Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz getätigt werden gelten spezielle Bedingungen(Quellenbesteuerung).
- Die Pensionskasse hat eine Informationspflicht u. a. über die Höhe des verfügbaren Vorsorgekapitals, einer allfällige Leistungskürzung und wie sie gedeckt werden kann, sowie über die Steuerpflicht.
- Versicherte über 50 Jahre können bis 3 Jahre vor der Altersrente
die Hälfte oder das Altersguthaben im 50. Altersjahr einsetzen (Der höhere Betrag
zählt). Sie erhalten jährlich von Ihrer Pensionskasse einen Vorsorgeausweis mit
allen relevanten Zahlen. Auf diesem Ausweis ist auch das zur Verfügung stehende
Kapital für den Vorbezug von Wohneigentum erwähnt.
